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Satzung

 der

 Spielvereinigung Münsterschwarzach – Gerlachshausen 1950 e.V.



 

§1
Name und Sitz
 

 (1) Am 31.03.1950 wurde für die Gemeinden Gerlachshausen und Münsterschwarzach ein Sportverein gegründet. Der Verein führt den Namen Spielvereinigung Münsterschwarzach-Gerlachshausen und hat seinen Sitz in Schwarzach a. Main, Ortsteil Münsterschwarzach.

 (2) Der Verein führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Er wurde am 07.04.1971 in das Vereinsregister eingetragen.

   

§2
Zweck
 

(1) Die Spielvereinigung Münsterschwarzach-Gerlachshausen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

 (2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Die satzungsmäßigen Ziele werden erreicht durch:

a) Rasen- und Ballspiele, Leichtathletik, Turnen und sonstige Sportübungen

b) Instandhaltung des Sportplatzes, der Turn- und Sportgeräte, Schaffung und Unterhaltung eines Vereinsheimes

c) Versammlungen, Vorträge, Veranstaltung von Wanderungen u. dergl.

d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.

 (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 (4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V., München.

 (5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie einen wirtschaftlichen Zweck.




§3
Erwerb der Mitgliedschaft
 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszwecken bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse. Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.

(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vereinsausschuss, der über die Aufnahme entscheidet. Im Fall der Ablehnung besteht die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgültig über die Mitgliedschaft entscheidet.

 (3) Der Vereinsausschuss kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Sport und seine Zielsetzungen verleihen.

 
 

§4
Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft endet 

a) durch Tod

b) bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses

c) durch Austritt. Der Austritt kann nur mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen.

d) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn

      aa) das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins handelt bzw. zu handeln versucht. 

      bb) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden
          werden.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist), die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

 (2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

§5
Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
 
 

(1) Die Einnahmen setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen, Mieten, Spenden und dergl.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der ordentlichen Mitgliederjahresversammlung jeweils für das folgende Kalenderjahr festgelegt.

(3) Der Beitrag ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.

(4) Der Vereinsausschuss ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen.

(7) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(8) Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Grundsätzen.

(9) Zu Willenserklärungen, die den Verein in der Höhe bis 500 Euro belasten, ist die Zustimmung des Vorstands, von über 500 Euro die Zustimmung des Vereinsauschusses erforderlich.

 
  §5a
Vergütung für die Vereinstätigkeit

 

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(6) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Beträge über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung (§5) des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.



§6
Organe des Vereins

 (1) Organe des Vereins sind

a) der Vorstand (§7)

b) der Vereinsausschuss (§8)

c) die Mitgliederversammlung

 
 (2) Vorstand und Vereinsausschuss werden auf zwei Jahre gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.

  

 

§7
Vorstand

 (1) Den Vorstand bilden

a) der 1. Vorsitzende

b) der 2. Vorsitzende

c) der 3. Vorsitzende

d) der Vereinskassier

e) der Schriftführer

(2) Die laufende Geschäftsleitung des Vereins obliegt dem Vorstand. der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden der 3.Vorsitzende, hat das Recht die Tagesordnung für die Versammlungen und Ausschusssitzungen festzulegen, die Sitzungen zu leiten und jederzeit die Kassenbücher Einsicht zu nehmen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1., 2. und 3. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Die drei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende bzw. der 1. und 2. Vorsitzende verhindert ist.

  

§8
Vereinsausschuss
 

(1) Den Vereinsausschuss bilden: der Vorstand und die bei der jährlichen Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder.

(2) Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Ausgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss kann selbstständig persönliche Angelegenheiten, sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen. Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(3) Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(4) Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der dann die Ergänzungswahl erfolgt.

(5) Der Vereinsausschuss beschließt in allein Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend.

Der Vereinssausschuss kann

a)   alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Vereinsversammlung unterbreiten,

b)   jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen.

(6) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands (§7) und die Hälfte der Ausschussmitglieder einschließlich Vorstand anwesend sind.

 

§9
 Kassenprüfung
 

Der Vereinskassier bereitet zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederjahresversammlung die Kasse mit sämtlichen Belegen zur Prüfung des abgelaufenen Geschäftsjahres vor. Zwei Vereinsmitglieder, die der Vereinsausschuss bestimmt und die diesem nicht angehören dürfen, führen die Kassenprüfung durch. In der Mitgliederjahresversammlung wird der Prüfungsbericht vorgelesen.

 

§ 10
 Mitgliederversammlung
 
 
(1) Als satzungsmäßige Versammlungen gelten 

a) eine ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung

b) außerordentliche Mitgliederversammlungen

 
(2) Die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung findet jeweils möglichst im Monat Juli statt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereinsausschusses oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden stellt.

(4) Ort und Zeit der Mitgliederversammlungen sind 14 Tage vorher Im Amtsblatt, durch Aushang in den Vereinskästen und evtl. im Internet öffentlich bekannt zu geben mit Angabe der Tagesordnung. Auswärtige Vereinsmitglieder werden weiterhin schriftlich eingeladen.

 
 

§ 11
 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

 

 
Der Mitgliederjahresversammlung obliegen

a) die Wahl des Vorstandes (§7) und des Vereinsausschusses (§8); Ersatzwahlen für den Vereinsausschuss können auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erledigt werden

b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung (Kassenbericht)

c) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses

d) die Beschlussfassung über die ihr vom Vorstand oder Vereinsausschuss zur Entscheidung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten

e) die Entscheidung über die Mitgliedschaft (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 c dieser Satzung)

f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g) die Abstimmung über Satzungsänderungen (§13)


§ 12
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
 

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Wählbar in den Vorstand sind nur volljährige, in den Vereinsausschuss alle Mitglieder.

(3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem anwesenden Mitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt.

(4) Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig.

(5) Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(6) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(7) Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Bratung und Abstimmung wenn dies die Versammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt.


(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung mit der Tagesordnung sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschrieben. Jedes Vereinsmitglied ist berichtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 13
Satzungsänderungen
 

(1) Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur vorgenommen werden, wenn in der Einladung ausdrücklich auf die zu ändernde Satzungsbestimmung hingewiesen wurde.

(2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 12 Nr. 3 dieser Satzung) beschlossen werden.

(3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

 
 

§ 14
Vereinsvermögen, Haftung
 

(1) Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen. Löst sich eine Abteilung auf, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.

(2) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

 
 

§ 15
Auflösung des Vereins
 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außenordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wurde und in der die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nach Satz 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

(2) Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liquidatoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Markt Schwarzach a. Main zu mit der Auflage, es zur Förderung der Sporttreibenden Jugend in den Ortsteilen Gerlachshausen und Münsterschwarzach zu verwenden.

(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 
 § 16
Inkrafttreten


 Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.07.2013 in Kraft.

 

Die Satzung vom 25.06.1988 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.

 

Schwarzach a. Main, den 14.07.2013

 

 gez. Ludwig Lukacz      gez.Katharina Hirsch          gez. Daniel Weckert

1. Vorsitzender                2. Vorsitzender                 3. Vorsitzender